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Gewährt ein Mitgliedstaat Antragstellern Unterkunft, so trifft er geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.
Liegen die Umstände gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f vor, so ergreifen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 54 angemessene Maßnahmen, um die…
Den Familienangehörigen, denen nach Absatz 1 dieses Artikels ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, stehen die in den Artikeln 25 bis 32, 34 und 35 genannten…
Sofern angemessen, können die Mitgliedstaaten für die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Personen in Frage…
Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, für die ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, die für die…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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