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Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Tatsache, dass es bei bestimmten Antragstellern, wie etwa denjenigen, die in eine der folgenden Kategorien fallen, wahrscheinlicher ist, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben:
Minderjährige;
unbegleitete Minderjährige;
Personen mit Behinderungen;
ältere Menschen;
Schwangere;
Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen;
Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern;
Opfer von Menschenhandel;
Personen mit schweren Erkrankungen;
Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung;
Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv.
„Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen Antragsteller, der besondere Bedingungen oder Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser…
beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien…
eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 25 erforderlich ist;
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54…
Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich, gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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