Erwägungsgrund 34 32024R1348
Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen von Volljährigen, die Hilfe bei der Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit benötigen, und Minderjährigen, die nach nationalem Recht rechtlich nicht befugt sind, einen Antrag im eigenen Namen einzureichen, einreicht. Die gemeinsame Prüfung dieser Anträge sollte zulässig sein.