Erwägungsgrund 29 32024L1346
Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Haftgründen betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Überprüfung der Haftgründe erforderliche Zeit so kurz wie möglich ist und tatsächlich die Aussicht besteht, dass diese Überprüfung in kürzest möglicher Zeit erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Dauer der Haft sollte den Zeitraum, der vernünftigerweise erforderlich ist, um die einschlägigen Verwaltungsverfahren abzuschließen, nicht überschreiten.