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Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.
Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Kindeswohl im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen…
Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta sollte die Achtung des Privat- und…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, darunter die Würde des Menschen, das…
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das Wohl des…
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.