RICHTLINIE (EU) 2024/1346 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte den Antragsteller dazu berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern auch gestatten, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.
Erwägungsgrund 51 32024L1346
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