Erwägungsgrund 28 32024L1385
Die Sanktionen für die in dieser Richtlinie festgelegten Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Die Höchstmaße der Freiheitsstrafen, die diese Richtlinie für von natürlichen Personen begangene Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten.