Erwägungsgrund 27 32024L1385
Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und der strafrechtlichen Verfolgung der Straftat der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sicherzustellen, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen. Die Anwendung dieser Bedingungen sollte, sofern sie im nationalen Recht vorgeschrieben ist, nicht dazu führen, dass die Wirksamkeit der Bestimmung untergraben wird, in der der Straftatbestand der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet definiert wird.