Erwägungsgrund 35 32024L1385
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus nicht davon abgehalten werden, Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu melden, und dass sie in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2012/29/EU diskriminierungsfrei behandelt werden. Um alle Opfer vor wiederholter Gewalt zu schützen, ist es wichtig, einen opferzentrierten Ansatz zu verfolgen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Durchsetzung des Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Opfer nicht daran hindert, von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß der Richtlinie 2012/29/EU Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten können gemäß der Richtlinie 2008/115/EG beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, und haben der Verpflichtung aus der genannten Richtlinie nachzukommen, innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise soweit wie möglich die spezifischen Bedürfnisse vulnerabler Personen zu berücksichtigen, wenn eine solche Frist gemäß der genannten Richtlinie gewährt wird.