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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gezielte Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder von Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.
Die Interventionsprogramme gemäß Absatz 1 werden für die Teilnahme von Personen zur Verfügung gestellt, die einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen haben, und können für die Teilnahme anderer Personen zur Verfügung gestellt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie solche Straftaten begehen könnten. Dies kann auch Personen einschließen, die das Bedürfnis verspüren, daran teilzunehmen, beispielsweise, weil sie befürchten, dass sie einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt begehen könnten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftäter, die eine Vergewaltigung begangen haben, an einem Interventionsprogramm gemäß Absatz 1 teilzunehmen.
Es sollten Interventionsprogramme entwickelt werden, um das Begehen von Gewalttaten gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Wiederholungstaten zu verhindern…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3…
Unbeschadet der Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die von den zuständigen Justizbehörden nach nationalem Recht auferlegt wurden, trifft jeder…
Bei Straftaten, die den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen, sollten Straftäter ermutigt werden, an Interventionsprogrammen teilzunehmen, um das Risiko von…
Straftäter oder Verdächtige im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten, gegen die eine Eilschutzanordnung, ein Kontakt- oder Näherungsverbot…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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