Erwägungsgrund 41 32024L1385
Damit es nicht zu einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen kommt, sollten abhängige Personen die gleichen Schutzmaßnahmen wie das Opfer erhalten, es sei denn, es gibt Anzeichen dafür, dass die abhängigen Personen keine besonderen Bedürfnisse haben. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob es Anzeichen dafür gibt, dass die abhängige Person keinen besonderen Schutzbedarf hat, da eine Maßnahme, die auf der falschen Annahme eines besonderen Schutzbedarfs beruht, in dem Fall, dass festgestellt werden kann, dass kein besonderer Schutzbedarf besteht, unverhältnismäßig wäre. Abhängige Personen unter 18 Jahren sind aufgrund ihrer Vulnerabilität besonders gefährdet, emotionalen Schaden zu erleiden, der ihre Entwicklung beeinträchtigt. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können auch andere abhängige Personen als ähnlich gefährdet gelten.