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Im Zuge des technischen Fortschritts wurden bzw. werden neue Verarbeitungsverfahren entwickelt, um bei Fruchtsäften und Fruchtsäften aus Konzentrat von Natur aus enthaltene Zucker ganz oder teilweise zu entfernen und so der wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen mit niedrigerem Zuckergehalt gerecht zu werden. Solche Erzeugnisse dürfen in der Union vermarktet werden, sofern sie allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Diese Erzeugnisse werden jedoch durch eine Behandlung gewonnen, die nicht zu den in Anhang I Teil II Nummer 3 der Richtlinie 2001/112/EG aufgeführten zugelassenen Behandlungen gemäß gehört, und ihr Gesamtzuckergehalt, ist niedriger als der Gesamtzuckergehalt von aus Früchten gewonnenem Saft. Sie dürfen daher nicht die Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“, „konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat“ oder „Fruchtsaft aus Konzentrat“ tragen.
bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem…
Solche Erzeugnisse werden immer häufiger auf dem Unionsmarkt angeboten. Um die Vermarktung dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu erleichtern und die…
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. a) Fruchtsaft Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte…
Im Jahr 2012 wurde die Richtlinie 2001/112/EG durch die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um den neuen Vorschriften über…
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft…
Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.