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In der Richtlinie 2001/110/EG des Rates sind Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für Honig sowie gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung und Anforderungen an die Qualität und Kennzeichnung von Honig festgelegt.
Honig im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2001/110/EG des Rates ;
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Die in Anhang I Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und…
In der Richtlinie 2001/114/EG des Rates sind Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale und die…
Gemäß der Richtlinie 2001/110/EG wird der Kommission die Befugnis zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Richtlinie übertragen, insbesondere die Befugnis,…
Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung und der Notwendigkeit, dass die Verbraucher hinsichtlich der Qualität…
Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates definiert Honig als den natursüßen Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera (im Folgenden „Bienen“) erzeugt wird. Honig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.