Art. 2 32001L0110
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18 ). gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:
Die Bezeichnung Honig ist den in Anhang I Ziffer 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieses Erzeugnisses zu verwenden.
Die in Anhang I Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Verkehrsbezeichnung, Honig‘ ersetzt werden, sofern es sich nicht um Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder um Backhonig handelt.
müssen bei Backhonig die Worte nur zum Kochen und Backen in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen;
können — mit Ausnahme von Backhonig — diese Bezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die folgende Eigenschaften des Honigs betreffen:
Wurde Backhonig als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung Honig in der Verkehrsbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung Backhonig verwendet werden. In dem Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die vollständige Bezeichnung gemäß Anhang I Ziffer 3 zu verwenden.
Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18 ). der in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse zu betrachten.