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In Anhang I Teil II Nummer 3 der Richtlinie 2001/112/EG ist geregelt, welche Behandlungen und Stoffe bei Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen zugelassen sind. Proteine aus Sonnenblumenkernen werden zunehmend für den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet und haben sich als wirksamer Stoff zur Klärung von Fruchtsäften erwiesen. Um diesem Fortschritt Rechnung zu tragen, sollten Proteine aus Sonnenblumenkernen in die Liste der zugelassenen Behandlungen und Stoffe aufgenommen werden.
Einige Lebensmittelenzyme sind für spezifische Verwendungen zugelassen, z.B. für Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse, für bestimmte…
In der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sind die wesentlichen Anforderungen festgelegt, die bei der Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von…
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten…
Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre…
Im Jahr 2012 wurde die Richtlinie 2001/112/EG durch die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um den neuen Vorschriften über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.