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Die Richtlinie 2001/112/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:
Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Als Alternative zu den unter Buchstabe a genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Verwendet ein Unternehmer die in Anhang III Teil I aufgeführten Bezeichnungen, so werden diese in der dort festgelegten Sprache und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet. Im Hinblick auf die in Anhang III Teil II aufgeführten Bezeichnungen können die Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, vorschreiben, dass diese Bezeichnungen in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden.“
Folgende Nummer wird eingefügt: „4. Die Angabe ‚Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker‘ darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anhang I Teil I Nummer 1 genannten Erzeugnisse.“
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe ‚aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ oder ‚teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar Anhang IV entsprechen.“
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Der einzige Absatz wird als Absatz 1 nummeriert.
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 7a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“
In Absatz 3 wird „Artikel 7“ durch „Artikel 7 Absätze 1 und 2“ ersetzt.
In Absatz 5 wird „Artikel 7“ durch „Artikel 7 Absätze 1 oder 2“ ersetzt.
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Die Kommission wird in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates . (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Spätestens am 14. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung eines Fruchtsafts oder Fruchtmarks verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Die Anhänge I und III werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
In Anhang IV Abschnitt I erhält die vierundzwanzigste Zeile zu „Quitten“ folgende Fassung: „Quitten (Cydonia oblonga L.) 50“.
In Anhang V wird folgende Zeile zwischen den Zeilen zu „Schwarze Johannisbeere/Ribisel“ und „Weintraube“ eingefügt: „Kokosnuss (*) Cocos nucifera L. 4,5 “
Artikel 10 Absatz 2 Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 sowie Nummer 2.4 erster Gedankenstrich,
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz wird angefügt:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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