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In Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/113/EG ist die Mindestmenge an Früchten festgelegt, die bei der Herstellung von Konfitüre, Gelee, Konfitüre extra oder Gelee extra zu verwenden ist. Die Verwendung der Bezeichnungen „Konfitüre extra“ und „Gelee extra“ ist Erzeugnissen vorbehalten, die mit einer größeren Fruchtmenge als „Konfitüre“ bzw. „Gelee“ hergestellt werden. In Teil II des genannten Anhangs ist der Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse, d. h. von Natur aus in der Frucht enthaltene oder zugesetzte Zucker, für diese Erzeugnisse festgelegt; um die verschiedenen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Herstellung von Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie Maronenkrem zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse zulassen.
Wird die zur Herstellung von Konfitüren und Gelees verwendete Fruchtmenge erhöht, so wird die Menge des zugesetzten Zuckers reduziert, die erforderlich ist, um…
Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert: 1. Teil I wird wie folgt geändert: a) Der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende…
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — „Konfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder…
„ANHANG I VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — ‚Konfitüre‘ ist die auf die geeignete gelierte…
In Anhang II der Richtlinie 2001/113/EG sind die zusätzlichen Zutaten aufgeführt, die bei der Herstellung der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse…
In der Richtlinie 2001/113/EG sind Konfitüren, Gelees und Marmeladen beschrieben und definiert. Konfitüren, Gelees und Marmeladen ähnliche Brotaufstriche aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.