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Wird die zur Herstellung von Konfitüren und Gelees verwendete Fruchtmenge erhöht, so wird die Menge des zugesetzten Zuckers reduziert, die erforderlich ist, um den Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse in diesen Erzeugnissen zu erreichen. Um die Erzeugung von Konfitüren und Gelees mit erhöhtem Fruchtgehalt zu fördern und somit den Obstmarkt zu unterstützen und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Menge an freien Zuckern zu verringern, sollte die in Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG für die Herstellung von Konfitüren und Gelees festgelegte Mindestfruchtmenge erhöht werden. Damit sich die Verbraucher fundierter für gesunde Lebensmittel entscheiden können, sollte die Verwendung der vorbehaltenen Bezeichnungen gemäß Teil I des genannten Anhangs für Erzeugnisse zugelassen werden, die einen Gehalt an löslicher Trockenmasse von weniger als 60 % aufweisen, aber die Bedingungen für die nährwertbezogene Angabe „reduzierter Zuckeranteil“ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllen.
In Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/113/EG ist die Mindestmenge an Früchten festgelegt, die bei der Herstellung von Konfitüre, Gelee, Konfitüre extra oder…
Gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/112/EG dürfen Fruchtnektare zugesetzte Zucker, Honig oder beides enthalten. Um die Erzeugung und Vermarktung von Früchten zu…
In Anhang II der Richtlinie 2001/113/EG sind die zusätzlichen Zutaten aufgeführt, die bei der Herstellung der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse…
Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert: 1. Teil I wird wie folgt geändert: a) Der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende…
„ANHANG I VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — ‚Konfitüre‘ ist die auf die geeignete gelierte…
Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden: — Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.