Erwägungsgrund 26 32024L1499
Im Hinblick auf eine rasche und erschwingliche außergerichtliche Streitbeilegung sollten die Mitgliedstaaten den Parteien eine alternative Streitbeilegung durch die Gleichbehandlungsstelle selbst oder eine andere bestehende zuständige Einrichtung ermöglichen. Bei der Auswahl einer anderen zuständigen Einrichtung ist es wichtig, darauf zu achten, dass diese auf Dauer eingerichtet ist, und sicherzustellen, dass die für die Streitbeilegung zuständigen Personen unabhängig und unparteiisch sind und über das erforderliche Fachwissen verfügen. Eine außergerichtliche Streitbeilegung hat eher Aussicht auf Erfolg, wenn sie mit der Zustimmung der Parteien erfolgt. Die Möglichkeit, unabhängige Beratung einzuholen oder sich von Dritten, wie den Sozialpartnern, vertreten oder unterstützen zu lassen, kann für die Parteien in jeder Phase der alternativen Streitbeilegung ebenfalls hilfreich sein. Das Fehlen einer Streitbeilegung beispielsweise aufgrund der Ablehnung des Ergebnisses eines solchen Verfahrens durch eine der Parteien, sollte die Parteien nicht daran hindern, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Fehlen einer Streitbeilegung z. B. aufgrund der Ablehnung des Ergebnisses ein solches Verfahren durch eine der Parteien, sollte die Parteien nicht daran hindern, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten des Verfahrens für eine alternative Streitbeilegung nach nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten festlegen.