Erwägungsgrund 24 32024L1799
Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte ein Hersteller von der Reparaturverpflichtung befreit sein, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. So sollte ein Hersteller die Reparatur nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie aufgrund von Kosten für Ersatzteile, oder allein deshalb, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls vom Verbraucher vorgenommen wurde, ablehnen können. Nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 oder der vorhergehenden Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten bereits das Kriterium der Unmöglichkeit einer Reparatur, und es kommt bei den nationalen Gerichten zur Anwendung.