Erwägungsgrund 8 32024L1499
In den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere Stellen zu benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den in den jeweiligen Richtlinien genannten Gründen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Durch die Richtlinien werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Gleichbehandlungsstellen unter anderem dafür zuständig sind, die Opfer auf unabhängige Weise zu unterstützen, unabhängige Erhebungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen, unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen.