Erwägungsgrund 7 32024L1500
Die Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG des Rates sehen ferner die Benennung von Gleichbehandlungsstellen vor, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des der Gründe, die jeweils Gegenstand der einzelnen Richtlinien sind, zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen.