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Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden tätig werden können, bevor ein wesentliches Geschäft erfolgt, sollte ihnen dieses Geschäft vorab angezeigt werden. Diese Anzeige sollte alle Informationen enthalten, die die zuständigen Behörden benötigen, um den geplanten Vorgang aus Sicht der aufsichtsrechtlichen Regulierung und der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beurteilen. Diese Beurteilung durch die zuständigen Behörden sollte zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige mit allen angeforderten Informationen beginnen. Im Falle des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung oder in Fällen, in denen an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt sind, sollte diese Beurteilung zeitlich befristet sein.
Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer…
Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder in Absatz…
Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs setzen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 (die „Beurteilung“) eng zusammen, wenn es sich…
In bestimmten Situationen, z. B. bei Beteiligung von Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, können die Geschäfte eine Vielzahl…
Unbeschadet der Befugnisse anderer maßgeblicher Aufsichtsbehörden desselben ausgewählten Verpflichteten sollte die Behörde befugt sein, interne Maßnahmen beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.