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Um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die zusätzlichen Befugnisse der zuständigen Behörden nur für Geschäfte gelten, die als wesentlich betrachtet werden. Nur Verschmelzungen oder Spaltungen sollten automatisch als wesentliche Geschäfte behandelt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass das neu gegründete Unternehmen ein deutlich anderes aufsichtsrechtliches Profil aufweisen wird als die ursprünglich an der Verschmelzung oder Spaltung beteiligten Unternehmen. Ferner sollten Verschmelzungen oder Spaltungen nur dann vorgenommen werden können, wenn im Voraus eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen, sofern dieser als wesentlich betrachtet wird, sollte von der betreffenden zuständigen Behörde im Rahmen eines stillschweigenden Genehmigungsverfahrens beurteilt werden.
Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 (die „Beurteilung“) eng zusammen, wenn es sich…
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen, wenn es…
Eine Verschmelzung oder Spaltung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens kann Satzungsänderungen des Unternehmens erforderlich machen, um die sich aus…
Die Aufseher von Kreditinstituten sollten mit allen Befugnissen ausgestattet sein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, und diese Befugnisse…
Um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden im Zuge ihrer Tätigkeiten nicht miteinander verbunden…
Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß Artikel 4 (in Bezug auf Verschmelzungen) oder Artikel 5 (in Bezug auf Spaltungen) des Beschlusses (EU) 2026/564…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.