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Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält harmonisierte Vorschriften und Verfahren für Verschmelzungen und Spaltungen, insbesondere für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften. Daher sollte das in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Verfahren der Beurteilung durch die zuständigen Behörden das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegte Verfahren ergänzen und nicht im Widerspruch zu seinen Bestimmungen stehen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fallen, sollte die mit Gründen versehene Stellungnahme der zuständigen Behörde in die Beurteilung einfließen, bei der geprüft wird, ob alle einschlägigen Bedingungen erfüllt sind und alle für Vorabbescheinigungen erforderlichen Verfahren und Formalitäten ordnungsgemäß durchlaufen wurden. Die mit Gründen versehene Stellungnahme sollte daher der benannten nationalen Behörde übermittelt werden, die für die Ausstellung der Vorabbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständig ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden…
Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Verschmelzung…
Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Spaltung…
wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die…
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Die Regelung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.