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Die Regulierung von Zweigstellen, die von Drittlandsunternehmen in einem Mitgliedstaat errichtet wurden, um Bankdienstleistungen zu erbringen, unterliegt dem nationalen Recht und wird durch die Richtlinie 2013/36/EU nur in sehr begrenztem Umfang harmonisiert. Zweigstellen aus Drittländern sind auf den Bankenmärkten der Union stark und in zunehmendem Maße vertreten, unterliegen derzeit jedoch lediglich sehr allgemeinen Informationspflichten, nicht aber Aufsichtsstandards oder Regelungen für die aufsichtliche Zusammenarbeit auf Unionsebene. Das vollständige Fehlen eines gemeinsamen Aufsichtsrahmens führt dazu, dass Zweigstellen aus Drittländern unterschiedlichen nationalen Anforderungen unterliegen, die sich bezüglich des Grades an Vorsichtigkeit und bezüglich ihres Umfangs unterscheiden. Darüber hinaus mangelt es den zuständigen Behörden an umfassenden Informationen und den erforderlichen Aufsichtsinstrumenten für die ordnungsgemäße Überwachung spezifischer Risiken, die von Drittlandsgruppen ausgehen, die über Zweigstellen und Tochterunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Was diese Gruppen betrifft, gibt es derzeit keine integrierten Aufsichtsregelungen, und die für die Beaufsichtigung der einzelnen Zweigstellen einer Drittlandsgruppe zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, mit den zuständigen Behörden, die die anderen Zweigstellen und Tochterunternehmen derselben Gruppe beaufsichtigen, Informationen auszutauschen. Eine derart fragmentierte regulatorische Landschaft birgt Risiken für die Finanzstabilität und die Marktintegrität in der Union und sollte durch einen harmonisierten Regulierungsrahmen für Zweigstellen aus Drittländern angemessen angegangen werden. Ein solcher Rahmen sollte gemeinsame Mindestanforderungen in Bezug auf Zulassung, Aufsichtsstandards, interne Unternehmensführung, Aufsicht und Berichterstattung umfassen. Solche Anforderungen sollten auf Anforderungen basieren, die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet bereits auf Zweigstellen aus Drittländern anwenden, und berücksichtigen, welche ähnlichen oder gleichwertigen Anforderungen Drittländer auf ausländische Zweigstellen anwenden, um Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Regulierungsrahmen der Union für Zweigstellen aus Drittländern an die geltenden internationalen Praktiken in diesem Bereich anzupassen.
Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig überprüfen, ob Zweigstellen aus Drittländern die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und…
Der Unionsrahmen für Zweigstellen aus Drittländern sollte unbeschadet des Ermessensspielraums angewandt werden, den Mitgliedstaaten derzeit haben, wonach sie…
Zweigstellen aus Drittländern sollten auch dann der Klasse 1 zugeordnet werden, wenn das Unternehmen an der Spitze einer Regulierung unterliegt und für die…
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Mindestanforderungen an Zweigstellen aus Drittländern im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko für die…
Die zuständigen Behörden sollten ausdrücklich befugt sein, im Einzelfall zu verlangen, dass Zweigstellen aus Drittländern eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel…
Dienstleistungen, die innerhalb der Union von Drittlandfirmen erbracht werden, unterliegen nationalen Regelungen und Anforderungen. Firmen, die aufgrund dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.