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Um die Kohärenz der Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf eine Drittlandsgruppe, die Zweigstellen und Tochterunternehmen in der Union unterhält, zu fördern, sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Systemrelevanz die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstitute errichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die von der betreffenden Zweigstelle aus einem Drittland für andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, ausgehen könnten.
Zuständige Behörden, die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland überwachen, und zuständige Behörden von Kreditinstituten, die derselben…
Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig überprüfen, ob Zweigstellen aus Drittländern die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und…
Die zuständigen Behörden sollten ausdrücklich befugt sein, im Einzelfall zu verlangen, dass Zweigstellen aus Drittländern eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel…
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer…
Zweigstellen aus Drittländern sollten auch dann der Klasse 1 zugeordnet werden, wenn das Unternehmen an der Spitze einer Regulierung unterliegt und für die…
Bei der Zulassung und Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.