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Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungssanktionen verhängen können, wenn der betreffende Verstoß auch dem nationalen Strafrecht unterliegt. Die zuständigen Behörden sollten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder etwaige frühere strafrechtliche Sanktionen berücksichtigen, die aufgrund desselben Verstoßes gegen dieselbe für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person verhängt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren infolge desselben Fehlverhaltens alle Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen auf das angesichts der Schwere des betreffenden Verstoßes erforderliche Maß beschränkt sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen einrichten, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und Justizbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig über alle gegen dieselbe natürliche oder juristische Person eingeleiteten verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren unterrichtet werden.
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen…
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen…
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen…
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen,…
Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften über Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, doch…
Lässt die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen unter außergewöhnlichen Umständen nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.