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Bußgelder sollten abschreckende Wirkung haben, um zu verhindern, dass natürliche oder juristische Personen, die gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen haben, in Zukunft ein gleiches oder ähnliches Verhalten zeigen. Bußgelder gegen juristische Personen sollten kohärent angewandt werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Höchstbetrags solcher Bußgelder, bei denen der jährliche Gesamtnettoumsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden sollte. Der jährliche Gesamtnettoumsatz im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU ist derzeit jedoch weder erschöpfend noch ausreichend klar, um gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Anwendung von Bußgeldern sicherzustellen. Um eine unionsweit kohärente Berechnung sicherzustellen, sollte die Richtlinie 2013/36/EU eine Liste von Elementen enthalten, die in die Berechnung des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einzubeziehen sind.
im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie…
Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres…
Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder…
Die zuständigen Behörden sollten verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen verhängen können, die tatsächlich abschreckend wirken, beispielsweise in Höhe von…
Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und für…
Um unionsweit Kohärenz bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.