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Lässt die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen unter außergewöhnlichen Umständen nicht zu, so sollte es möglich sein, dass die Vorschriften über Verwaltungssanktionen ausnahmsweise so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde eingeleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird. Dennoch müssen die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung solcher Vorschriften und Sanktionen die gleiche Wirkung hat wie die von den zuständigen Behörden verhängten Verwaltungssanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten daher wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen…
Unbeschadet der in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Befugnisse von Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden und des Rechts der…
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen…
In Anbetracht der Tatsache, dass es einigen Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Verfassungsrechts nicht möglich ist, die Anforderung in Bezug auf…
Abweichend von Absatz 1b kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die…
Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungssanktionen verhängen können, wenn der betreffende Verstoß auch dem nationalen Strafrecht unterliegt. Die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.