Erwägungsgrund 1 32024R1624VERORDNUNG (EU) 2024/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der…
Erwägungsgrund 1 32024L1640Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der…
Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Ziff. viii Buchst. l 32019R2175sie trägt zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei, auch indem sie die kohärente, effiziente…
Art. 3 Nr. 5 Buchst. j 32025R2088VERORDNUNG (EU) 2025/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung (Text von Bedeutung für den EWR)
die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Erwägungsgrund 1 32018D2059BESCHLUSS (EU) 2018/2059 DES RATES vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche…