Erwägungsgrund 76 32024L1640
Eine zentrale Meldestelle kann im Hinblick auf die Weiterverwendung von Informationen, die sie einer anderen zentralen Meldestelle bereitstellt, bestimmte Einschränkungen und Begrenzungen auferlegen. Die empfangende zentrale Meldestelle sollte die Informationen nur für die Zwecke verwenden, für die sie angefordert oder bereitgestellt wurden. Eine zentrale Meldestelle sollte ihre vorherige Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an andere zuständige Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglichen Vortat und unabhängig davon, ob die Vortat zum Zeitpunkt des Austauschs bereits festgestellt wurde, erteilen, damit die Funktion der Weitergabe wirksam wahrgenommen werden kann. Eine solche vorherige Zustimmung zur Weitergabe sollte umgehend erteilt und nicht verweigert werden, es sei denn, sie würde über den Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinausgehen oder nicht mit den Grundprinzipien des nationalen Rechts im Einklang stehen. Zentrale Meldestellen sollte eine etwaige Verweigerung einer Zustimmung erläutern.