RICHTLINIE (EU) 2024/1760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Alle Unternehmen tragen die Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte, die universell gültig, unteilbar und miteinander verknüpft sind und einander bedingen.
Erwägungsgrund 7 32024L1760
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