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Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe.“ · b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen.“ · c) Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung.“ · d) Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern.“ · e) Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu verringern.“ ·
Anhang III wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI INFORMATIONEN UND DATEN IM SINNE DES ARTIKELS 18 ABSATZ 1 Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen…
Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 3 bis 8 erhalten folgende Fassung: „3. Arzneimittel, die für ärztliche und…
Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau…
Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt „MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE“ wird Nummer 2.2 wie folgt…
Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhalten die Nummern 3.5.6 und 3.5.6.1 folgende Fassung: „3.5.6.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.