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Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: „1. Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung auf einer Website frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:“ · b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erhaltendie Möglichkeit, frühzeitig und wirksam der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.“ · c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gemäß diesem Anhang gegeben wird.“ ·
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu…
1. Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung auf einer Website frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die…
Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen)…
Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch…
Artikel 6 Absatz 11 Der Absatz erhält folgende Fassung: „(11) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für…
Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z. B. elektronische Medien, wenn vorhanden, in einem frühen Stadium des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.