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Um eine künstliche Aufspaltung landwirtschaftlicher Betriebe, die dazu führen könnte, dass die in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückte Kapazität der landwirtschaftlichen Betriebe unter den in Anhang Ia für die Anwendung dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert sinkt, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinander stehen, die zuständige Behörde die betroffenen Anlagen für die Berechnung der Viehkapazität als eine Einheit betrachten kann. Der Schwellenwert bei Gemischtbetrieben sollte nicht dazu verwendet werden, den Schwellenwert für das einzelne Vieh zu umgehen.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen, die an Viehhaltungstätigkeiten beteiligt sind,…
Um unnötigen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und nationalen Verwaltungen zu vermeiden, sollten Schwellenwerte festgelegt werden. Damit die…
Bildet der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Erfassungsbereich nicht 98 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und 98 % der Großvieheinheiten…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Für Konzessionen in Höhe oder oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts ist es zweckmäßig, auf der Grundlage der Grundsätze des AEUV ein Mindestmaß an…
Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen, doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.