Erwägungsgrund 12 32024L1785RICHTLINIE (EU) 2024/1785 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Text von Bedeutung für den EWR)
Um eine künstliche Aufspaltung landwirtschaftlicher Betriebe, die dazu führen könnte, dass die in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückte Kapazität der…
Art. 1 Nr. 40 32024L1785RICHTLINIE (EU) 2024/1785 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach der Überschrift „Kapitel VIa“ werden die folgenden Artikel eingefügt: Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für die in Anhang Ia aufgeführten Tätigkeiten,…
Anhang Ia 32010L0075Tätigkeiten gemäß Artikel 70a
Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, wenn sie in eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien fallen: 1. Haltung von Schweinen, die…
Anhang II 32024L1785RICHTLINIE (EU) 2024/1785 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Text von Bedeutung für den EWR)
„ANHANG Ia Tätigkeiten gemäß Artikel 70a Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, wenn sie in eine oder mehrere der folgenden…
Art. 1 Abs. 2 31999L0074Diese Richtlinie gilt nicht für — Betriebe mit weniger als 350 Legehennen; — Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung. Diese Betriebe…