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Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der Regulierungsbehörden und der in Artikel 32 Absatz 3 genannten Stellen für die Streitbeilegung, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 75 genannte Rechnungslegung der Erdgas- und Wasserstoffunternehmen.
Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der Stellen für die Streitbeilegung, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
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