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Bevor ein Unternehmen als Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zugelassen und benannt wird, muss es gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 zertifiziert werden.
Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 60 oder des Artikels 68 genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber und der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Zertifizierte Unternehmen unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 60 bzw. des Artikels 68 erfüllen.
Die Regulierungsbehörden kontrollieren die ständige Einhaltung des Artikels 60 bzw. des Artikels 68 durch die zertifizierten Unternehmen. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein
bei Erhalt einer Mitteilung eines zertifizierten Unternehmens gemäß Absatz 3;
aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf zertifizierte Unternehmen oder Fernleitungsnetzeigentümer erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 60 oder 68 führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder
wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von 100 Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungs- oder des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Fernleitungs- oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen Verfahrens wirksam.
Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1789.
Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Fernleitungsnetzbetreiber, Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.
Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Abschnitts genügen, werden von den betreffenden…
Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 72 und des Absatzes 2 des vorliegenden…
Die in Artikel 72 festgelegten Vorschriften für Fernleitungsnetzbetreiber gelten auch für Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, die sicherstellen, dass…
Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.