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Um in Bezug auf die Kosten und die Finanzierung regulierter Tätigkeiten Transparenz zu gewährleisten, sollten Tätigkeiten des Wasserstofffernleitungsnetzes von anderen Tätigkeiten des Netzbetriebs für andere Energieträger getrennt werden, zumindest in Bezug auf die Rechtsform und die Rechnungslegung der Netzbetreiber. Zum Zweck der rechtlichen Entflechtung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sollte die Schaffung eines Tochterunternehmens oder einer separaten Rechtsperson innerhalb der Konzernstruktur eines Erdgasfernleitungs- oder Verteilernetzbetreibers als ausreichend angesehen werden, ohne dass eine funktionelle Entflechtung der Unternehmensführung oder eine Trennung von Unternehmensleitung oder Personal vorgenommen werden muss. Somit sollte Transparenz in Bezug auf die Kosten und die Finanzierung regulierter Tätigkeiten erreicht werden, ohne dabei die Synergien und Kostenvorteile zu verlieren, die sich aus dem Betrieb mehrerer Netze ergeben könnten.
Ist ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Teil eines Unternehmens, das in einem der Bereiche Fernleitung bzw. Übertragung oder Verteilung von Erdgas oder…
der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber muss in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des…
Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender Netzentgelte und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes…
Zwar kann der gemeinsame Betrieb von Wasserstoffnetzen und Erdgas- oder Stromnetzen Synergien schaffen und sollte daher zulässig sein, doch sollten die…
Der Betrieb von Wasserstoffnetzen sollte von Tätigkeiten der Energieerzeugung und -versorgung getrennt werden, um die Gefahr von Interessenkonflikten der…
Dabei sollte die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers oder des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers durch besondere zusätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.