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Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte ein Hersteller von der Reparaturverpflichtung befreit sein, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. So sollte ein Hersteller die Reparatur nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie aufgrund von Kosten für Ersatzteile, oder allein deshalb, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls vom Verbraucher vorgenommen wurde, ablehnen können. Nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 oder der vorhergehenden Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten bereits das Kriterium der Unmöglichkeit einer Reparatur, und es kommt bei den nationalen Gerichten zur Anwendung.
Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den…
Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand…
Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich für Reparaturen zu entscheiden, um im Rahmen der Haftung des Verkäufers den vertragsgemäßen Zustand von Waren…
Um diese Ziele zu erreichen und insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und den Wettbewerb zwischen Reparaturbetrieben für von…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union…
Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Reparaturverpflichtung auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.