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Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten, andere als die durch das Unionsrecht harmonisierten Aspekte von Verträgen über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen zu regeln, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte weder die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, noch das Recht auf Schadensersatz berühren. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, insbesondere im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs.
Diese Richtlinie sollte nationales Recht unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, insbesondere die…
Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, sofern dies mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und anderen geltenden…
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das…
Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen,…
Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einschränken, andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Folgen der Vertragsbeendigung zu…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften, auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie, vollständig mit den in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.