Erwägungsgrund 14 32024L1799
Entschließt sich ein Reparaturbetrieb dazu, das Europäisches Formular für Reparaturinformationen vorzulegen, und akzeptiert der Verbraucher die darin vorgesehenen Bedingungen, so sollte der Reparaturbetrieb zur Reparatur verpflichtet sein. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene und wirksame Abhilfen für Verbraucher vorsehen, wenn der Reparaturbetrieb die Reparaturdienstleistung nicht erbringt, nachdem der Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen akzeptiert hat. Solche Abhilfen könnten eine Erstattung der für die Diagnoseleistung bezahlten Kosten umfassen.