Erwägungsgrund 5 32024L2810
Jeder kontrollverstärkende Mechanismus, der eine Hebelwirkung der Stimmrechte bewirkt und keine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien ist, etwa stimmrechtslose Aktien und Aktien mit einem Vetorecht bei bestimmten Entscheidungen, sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.