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Die Mitgliedstaaten sollten nationale Bestimmungen erlassen oder beibehalten dürfen, die es den Gesellschaften ermöglichen, auch für andere Zwecke als die Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem MTF eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder eine solche Struktur zu ändern. Hierzu gehört unter anderem, dass es Gesellschaften gestattet wird, Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder diese Strukturen zu ändern, wenn sie eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, oder dass sichergestellt wird, dass Gesellschaften, deren Aktien nicht öffentlich gehandelt werden, Strukturen mit Mehrstimmrechtsanteilen auch dann einführen oder ändern können, wenn keine Zulassung ihrer Aktien zum Handel beantragt werden soll. Dies schließt auch Fälle ein, in denen Gesellschaften von einem MTF an einen geregelten Markt wechseln und dabei an Mehrstimmrechtsaktien festhalten. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien zu anderen Zwecken als der Beantragung der Zulassung von Aktien zum Handel an einem MTF zu verbieten oder einzuschränken.
Den Gesellschaften sollte hinsichtlich des Zeitpunkts für die Einführung oder Änderung einer Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien Flexibilität eingeräumt werden,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesellschaft, deren Aktien nicht bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem MTF zugelassen sind,…
Um es Gesellschaften zu ermöglichen, die Zulassung zum Handel an einem MTF zu beantragen, ohne dass ihre kontrollierenden Aktionäre Kontrolle abgeben müssten,…
Im Rahmen des abgestimmten Ansatzes für Gesellschaften, die von ihrem Recht nach der vorliegenden Richtlinie Gebrauch machen, für die Zwecke der Beantragung der…
Die Offenlegung präziser und umfassender Informationen über Gesellschaften bildet die Grundlage für das Anlegervertrauen und ist eine Voraussetzung für…
Die Einführung einer Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien oder deren Änderung für die Zwecke der Zulassung zum Handel erfordert in der Regel eine Änderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.