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Die Einführung einer Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien oder deren Änderung für die Zwecke der Zulassung zum Handel erfordert in der Regel eine Änderung der Satzung einer Gesellschaft. Um eine gerechte Behandlung der Aktionäre zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Einführung oder Änderung einer Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien für die Zwecke der Beantragung der Zulassung zum Handel sowie jede spätere Änderung einer solchen Struktur in einer Weise, die sich auf die Stimmrechte auswirkt, einem Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre (im Folgenden „Hauptversammlung“) unterliegt, der mindestens einer qualifizierten Mehrheit nach den Vorgaben des nationalen Rechts bedarf. Sind mehrere Aktiengattungen vorhanden, so sollte bei solchen Beschlüssen für jede Aktiengattung, deren Rechte betroffen sind, eine gesonderte Abstimmung durchgeführt werden.
Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesellschaft, deren Aktien nicht bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem MTF zugelassen sind,…
Im Rahmen des abgestimmten Ansatzes für Gesellschaften, die von ihrem Recht nach der vorliegenden Richtlinie Gebrauch machen, für die Zwecke der Beantragung der…
Die Mitgliedstaaten sollten nationale Bestimmungen erlassen oder beibehalten dürfen, die es den Gesellschaften ermöglichen, auch für andere Zwecke als die…
Den Gesellschaften sollte hinsichtlich des Zeitpunkts für die Einführung oder Änderung einer Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien Flexibilität eingeräumt werden,…
Um es Gesellschaften zu ermöglichen, die Zulassung zum Handel an einem MTF zu beantragen, ohne dass ihre kontrollierenden Aktionäre Kontrolle abgeben müssten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.