Art. 17 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
In jedem Verfahren vor dem Amt sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Unionsdesign eingetragen wurde, oder vor der…
§ 8 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und verpflichtet.
§ 1 Nr. 5 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.
§ 9 Abs. 1 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Ist ein eingetragenes Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des…
§ 7 Abs. 1 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen…