Erwägungsgrund 13 32024L2823
Für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts ist es erforderlich, dass die Bedingungen für die Begründung eines eingetragenen Designs in allen Mitgliedstaaten harmonisiert sind. Zu diesem Zweck ist es notwendig, einheitliche Definitionen der Begriffe des Designs und des Erzeugnisses aufzustellen, die klar, transparent und technologisch auf dem neuesten Stand sind, auch mit Blick auf das Aufkommen neuer Designs, die nicht in physischen Erzeugnissen verkörpert sind. Obwohl die Liste der betreffenden Erzeugnisse nicht erschöpfend sein soll, ist es angebracht, Erzeugnisse zu unterscheiden, die in einem physischen Objekt verkörpert oder einer graphischen Darstellung visualisiert sind oder die sich aus der räumlichen Anordnung von Gegenständen ergeben, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen. In diesem Zusammenhang sollte anerkannt werden, dass Animationen wie die Bewegung oder die Zustandsänderung der Merkmale eines Erzeugnisses, zur Erscheinungsform von Designs beitragen können, insbesondere bei Designs, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind. Ferner besteht Bedarf an einer einheitlichen Definition der Voraussetzungen im Hinblick auf Neuheit und Eigenart, die eingetragene Designs erfüllen müssen.