§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SchuhmMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk
Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltung erstellen,
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b TextilgestalterMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk
Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte oder Patronen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltungsaspekten erstellen, bewerten und…
§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b MulMstrVVerordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk
Konzepte zur Gestaltung, Beschichtung und Beschriftung unter Beachtung der gestalterischen, technischen und rechtlichen Vorgaben entwerfen, präsentieren und…
§ 2 SN-3082Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt sind. Die farbigen Muster werden im Sächsischen Staatsarchiv…