§ 27 Abs. 1 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b TextilgestalterMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk
Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte oder Patronen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltungsaspekten erstellen, bewerten und…
§ 23 Abs. 1 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 DaHeSchnMstrVVerordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk
Modelle nach Kundenanforderungen entwerfen, insbesondere unter Berücksichtigung von Farb- und Formenlehre, Proportionen, Typ, Stil, Funktionen, Modetendenzen…
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: